Neue EU-Labels im Online-Shop: 10 Fragen zur Pflicht seit 27. September 2026

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Heinz Martin vor 1 Stunde
#257
16:9, moderne farbige News-Kachel zum Thema neue EU-Pflichtlabels für Online-Shops, Laptop mit neutraler Produktseite, zwei abstrakte Informationskarten für Gewährleistung und Herstellergarantie, EU-inspirierte Blau-Gelb-Farbwelt, kontrastreich, seriös, kein Zufallstext, keine echten Personen, k
## Neue EU-Pflichten für Online-Shops: Das müssen Händler jetzt wissen Seit dem **27. September 2026** gelten neue EU-Informationspflichten für Online-Shops, die Waren an Verbraucher verkaufen. Im Mittelpunkt stehen zwei unterschiedliche Kennzeichnungen: die Information über das **gesetzliche Gewährleistungsrecht** und – unter bestimmten Voraussetzungen – das neue **GARAN-Label** für Herstellergarantien. Die wichtigsten Punkte beantworten wir in zehn Fragen. ### 1. Was ist seit dem 27. September 2026 neu? Verbraucher müssen beim Warenkauf klar über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte informiert werden. Dafür gibt es eine EU-weit harmonisierte Mitteilung, die vor dem Kauf deutlich sichtbar sein muss. Zusätzlich kann bei bestimmten freiwilligen Herstellergarantien das neue GARAN-Label erforderlich sein. ### 2. Welche Online-Shops sind betroffen? Die Regelungen betreffen Händler, die **Waren an Verbraucher verkaufen** – also klassische B2C-Online-Shops und entsprechende Angebote auf Online-Marktplätzen. Reine B2B-Verkäufe fallen nicht unter diese verbraucherbezogene Informationspflicht. ### 3. Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie? Die **Gewährleistung** ist ein gesetzliches Recht des Käufers gegenüber dem Verkäufer, wenn die gekaufte Ware mangelhaft ist. Eine **Garantie** ist dagegen eine zusätzliche freiwillige Zusage, beispielsweise durch den Hersteller. Eine solche Garantie ersetzt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht. ### 4. Was ist die neue Gewährleistungsmitteilung? Die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung informiert Verbraucher über ihre wichtigsten gesetzlichen Rechte bei mangelhaften Waren. Inhalt und Grundgestaltung sind vorgegeben und dürfen vom Händler nicht beliebig verändert werden. ### 5. Wo muss die Information im Online-Shop erscheinen? Die Mitteilung muss **vor Vertragsschluss klar, gut sichtbar und hervorgehoben** zugänglich sein. Sie sollte deshalb nicht tief in AGB, Rechtstexten oder schwer auffindbaren Unterseiten versteckt werden. Entscheidend ist, dass der Kunde die Information vor Abgabe seiner Bestellung wahrnehmen kann. ### 6. Wie muss die Gewährleistungsmitteilung online dargestellt werden? Bei Online-Verträgen muss die vorgeschriebene Darstellung **farbig** erfolgen. Sie muss außerdem ausreichend groß und gut lesbar sein. Für einen deutschen Verbraucher-Shop sollte die entsprechende deutsche Sprachfassung verwendet werden. ### 7. Wann wird zusätzlich das GARAN-Label erforderlich? Das GARAN-Label ist **nicht bei jeder Garantie** notwendig. Es wird relevant, wenn eine Herstellergarantie gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllt: - Sie ist für den Verbraucher kostenlos. - Sie gilt für die gesamte Ware und nicht nur für einzelne Bauteile. - Sie läuft **länger als zwei Jahre**. Eine normale Zweijahresgarantie, eine kostenpflichtige Zusatzgarantie oder eine Garantie nur für bestimmte Komponenten führt daher nicht automatisch zur GARAN-Kennzeichnung. ### 8. Welche Angaben enthält das GARAN-Label? Das Grunddesign des Labels ist vorgegeben. Produktspezifisch eingetragen werden unter anderem: - die Dauer der Haltbarkeitsgarantie, - der Hersteller beziehungsweise die Marke, - die Modellkennung des Produkts. Damit muss das GARAN-Label eindeutig dem jeweiligen Produkt zugeordnet werden können. ### 9. Wie darf das GARAN-Label online angezeigt werden? Auch das GARAN-Label muss online **farbig und klar erkennbar** dargestellt werden. Im Online-Shop ist außerdem eine geschachtelte beziehungsweise zunächst verkürzte Darstellung möglich. Dabei muss die vollständige Kennzeichnung bereits bei der **ersten Interaktion** – etwa beim ersten Klick, Mouse-over oder einer entsprechenden Touch-Geste – sichtbar werden. ### 10. Was sollten Online-Händler jetzt konkret prüfen? Shop-Betreiber sollten insbesondere folgende Bereiche kontrollieren: - Produktdetailseiten - Bestell- und Checkout-Prozess - mobile Darstellung - Angebote auf Online-Marktplätzen - vorhandene Herstellergarantien - Zuordnung von Hersteller, Modell und Garantiedauer Für jedes Produkt sollte geprüft werden, ob lediglich die allgemeine Gewährleistungsinformation erforderlich ist oder zusätzlich die Voraussetzungen für ein GARAN-Label erfüllt sind. ## Wichtig: Gewährleistung und GARAN sind nicht dasselbe Die beiden Kennzeichnungen erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Die **Gewährleistungsmitteilung** informiert über gesetzlich bestehende Verbraucherrechte. Das **GARAN-Label** kennzeichnet dagegen ausschließlich eine bestimmte zusätzliche Herstellergarantie. Für Shop-Betreiber bedeutet die Änderung deshalb mehr als nur eine Anpassung der Rechtstexte: Entscheidend ist vor allem, **was der Kunde tatsächlich auf der sichtbaren Kaufoberfläche zu sehen bekommt**. *Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick über die seit dem 27. September 2026 geltenden Vorgaben und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.* ## Quellen **[1] EUR-Lex – Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960** https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1960/oj **[2] EU-Kommission / Your Europe – Legal Guarantee Notice und GARAN-Label** https://europa.eu/youreurope/business/selling-in-eu/consumer-contracts-guarantees/eu-legal-guarantee-notice-and-garan-label/index_en.htm **[3] IHK Dresden – Gewährleistungslabel und GARAN-Label werden Pflicht** https://www.ihk.de/dresden/servicenavigation/presse-publikationen/meldungen/gewaehrleistungslabel-und-garan-label-werden-pflicht-7177274 **[4] IHK Gießen-Friedberg – Neue Informationspflichten ab 27. September 2026** https://www.ihk.de/giessen-friedberg/geschaeftsbereiche/recht-und-steuern/recht/newsletter/newsletter-recht/newsletter-aus-dem-jahr-2026-1/mai-2026-7067674 **[5] Bundesministerium der Justiz / eNorm – Umsetzung der EmpCo-Richtlinie** https://www.enorm.bund.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_AendG_UWG_EmpCo.html
Heinz Martin Ersteller vor 1 Stunde
#258
Schnappnot sagt dazu folgendes: ## Meine Meinung: Gute Idee – aber die Rechnung bekommt zunächst der Händler Grundsätzlich halte ich das Ziel der neuen Regelung für richtig. Wer online etwas kauft, sollte ohne Jura-Studium verstehen können, welche Rechte gesetzlich bestehen und was lediglich eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers ist. Gerade Gewährleistung und Garantie werden bis heute ständig miteinander verwechselt. Wenn ein einheitliches System hier für mehr Klarheit sorgt, hat der Kunde tatsächlich etwas davon. Für die Shop-Betreiber sieht die Sache allerdings weniger angenehm aus. Aus einer scheinbar kleinen Informationspflicht wird schnell ein weiteres technisches Projekt: Produkte müssen geprüft, Garantiedaten erfasst, Informationen vom Hersteller eingeholt und die richtigen Kennzeichnungen an den richtigen Stellen eingebaut werden. Dazu kommen Desktop, Smartphone, Warenkorb, Checkout und gegebenenfalls verschiedene Marktplätze. Ändert ein Hersteller eine Garantie oder fehlen Informationen, muss am Ende trotzdem der Händler dafür sorgen, dass sein Shop korrekt aussieht. Und über allem schwebt das bekannte Problem: Ein eigentlich kleiner Darstellungsfehler kann plötzlich zum wettbewerbsrechtlichen Thema werden. Besonders für kleine Shops ist das ärgerlich. Ein großer Händler beschäftigt Rechtsabteilung, Entwickler und Produktdaten-Teams. Ein kleiner Betreiber macht vielleicht Einkauf, Kundenservice, Marketing und Shop-Pflege selbst. Für ihn bedeutet jede neue Informationspflicht zusätzliche Zeit, Kosten und Fehlerquellen – obwohl sich am eigentlichen Produkt überhaupt nichts geändert hat. Genau darin liegt für mich die Schwäche solcher Regelungen: Das Ziel ist verbraucherfreundlich, die Umsetzung trifft aber zunächst diejenigen, die das Ganze technisch und rechtlich abbilden müssen. Auf Kundenseite sehe ich dagegen einen echten Vorteil. Eine freiwillige Herstellergarantie von fünf Jahren ist etwas anderes als das gesetzliche Gewährleistungsrecht – und künftig soll das schneller erkennbar sein. Kunden können Produkte leichter vergleichen, sehen besser, welcher Hersteller tatsächlich länger für sein Produkt einsteht, und werden weniger leicht durch groß klingende Garantieversprechen beeindruckt, die am Ende kaum über die gesetzlichen Rechte hinausgehen. Mein Fazit fällt deshalb gemischt aus: **Für Verbraucher ist die Richtung sinnvoll. Für Händler bedeutet sie zunächst mehr Bürokratie, mehr technische Arbeit und mehr Haftungsrisiko.** Wenn die neuen Hinweise nach einer gewissen Eingewöhnungszeit wirklich dafür sorgen, dass langlebigere Produkte und echte Herstellergarantien leichter erkennbar werden, kann daraus ein Nutzen entstehen. Aber bis dahin bezahlen Shop-Betreiber diesen zusätzlichen Verbraucherschutz erst einmal mit Arbeitszeit, Anpassungskosten und einem weiteren Punkt auf der ohnehin schon langen Compliance-Liste.