Social‑Media‑Creator und Impressumspflicht – Leitfaden für Deutschland (2026)

Erstellt 25. Juni 2026 11:52 28 Aufrufe
Heinz Martin 25. Juni 2026 11:52
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Social‑Media‑Creator und Impressumspflicht – Leitfaden für Deutschland (2026) Dieser Blog‑Artikel soll die Anforderungen an Social‑Media‑Creator verständlich erklären. Er dient der Information, nicht der Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich bei individuellen Fragen an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. 1. Wann gelten Creator als Gewerbetreibende? Geschäftliche Nutzung und Gewinnerzielung. In Deutschland gelten Profile dann als geschäftsmäßig, wenn sie Produkte oder Dienstleistungen bewerben oder eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Der Influencer‑Ratgeber von eRecht24 betont, dass eine Impressumspflicht greift, sobald der Kanal „nicht zu privaten Zwecken“ genutzt wird, etwa um Produkte zu bewerben oder Gewinne zu erzielen. Auch journalistisch‑redaktionelle Inhalte (z. B. Meinungsbildungen) lösen die Pflicht aus. Einnahmemöglichkeiten auf TikTok & Co. Moderne Plattformen bieten viele Wege, Einnahmen zu erzielen. Durch diese Monetarisierung wird der Account in der Regel geschäftlich: Abonnement‑Modul / „Abo“ – TikTok ermöglicht es Nutzerinnen und Nutzern, Fans kostenpflichtige Abos anzubieten. Sobald Abonnements verkauft werden, liegt eine geschäftsmäßige Nutzung vor. LIVE‑Geschenke und Coins – TikTok‑Lives oder Twitch‑Streams, in denen Zuschauer Geschenke (Münzen) senden, sind Einnahmequellen. Diese Einnahmen machen den Creator zum Gewerbetreibenden. TikTok‑Shop/Creator Marketplace/Affiliate‑Links – Wer eigene Produkte im TikTok‑Shop verkauft oder durch Affiliate‑Links Provisionen bekommt, nutzt den Kanal geschäftlich. Der Guide von Zerodox weist darauf hin, dass die Impressumspflicht nach § 5 DDG bereits „ab dem ersten Brand Deal oder Affiliate‑Link“ greift. Die Nutzung des TikTok‑Shops wird ausdrücklich als kommerziell eingestuft. TikTok Creativity Program (Creator Fund) – Zahlungen aus TikToks Creator‑Belohnungsprogramm oder YouTubes Partnerprogrammen sind ebenfalls gewerbliche Einnahmen. Auch unbezahlte Posts können gewerblich sein: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2021 entschieden, dass Influencer selbst unbezahlte Produktposts als geschäftliche Handlung einstufen müssen, wenn sie objektiv werbend sind. Damit wird praktisch jede Form der Werbung, die das eigene Geschäft fördert, als kommerziell betrachtet. 2. Impressumspflicht für Social‑Media‑Profile 2.1 Rechtsgrundlagen § 5 Digitale‑Dienste‑Gesetz (DDG) (früher Telemediengesetz): verlangt eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) für alle geschäftsmäßigen Telemedien. § 18 Medienstaatsvertrag (MStV): verpflichtet Anbieter journalistisch‑redaktioneller Inhalte zur Angabe einer inhaltlich verantwortlichen Person. Zivilrechtliche Wettbewerbsregeln (§§ 3 und 5a UWG): bei Verstößen drohen Abmahnungen durch Wettbewerber. Nach aktueller Rechtsprechung ist ein Social‑Media‑Account „nicht anders zu behandeln als eine Website“. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass Agenturen, die alleine im Impressum genannt werden, die volle Haftung für Rechtsverstöße übernehmen (LG Köln, Urteil vom 14. 09. 2021 – 31 O 88/21). Das Landgericht Oldenburg stellte 2020 fest, dass die Angabe eines Künstlernamens statt des Klarnamens eine Verletzung der Impressumspflicht darstellt und abmahnbare Wettbewerbsverstöße begründet (LG Oldenburg, Urteil vom 10. 04. 2020 – 5 O 489/20). 2.2 Pflichtangaben und „Zwei‑Klick‑Regel“ Gemäß § 5 DDG müssen folgende Angaben leicht auffindbar sein: Name und ladungsfähige Anschrift (kein Postfach, keine c/o‑Adresse). Eine c/o‑Adresse ist rechtlich riskant, weil sie keine Zustellung garantiert. E‑Mail‑Adresse und eine weitere Kontaktmöglichkeit (z. B. Telefon). Rechtsform und Vertretungsberechtigte bei juristischen Personen. Umsatzsteuer‑ID, falls vorhanden. Inhaltlich verantwortliche Person für redaktionelle Angebote. Das Impressum muss „leicht zu finden, ständig verfügbar und unmittelbar erreichbar“ sein; der BGH hält dem Nutzer bis zu zwei Klicks zu. Deshalb reicht ein Link in der Profil‑Bio, der direkt oder über eine Link‑in‑Bio‑Seite zum Impressum führt, wenn nicht mehr als zwei Klicks erforderlich sind. Bei TikTok kann ein klickbarer Link erst ab 1.000 Followern in der Bio hinterlegt werden; bis dahin sollte der vollständige URL‑Pfad angegeben werden. 2.3 Was passiert bei Verstößen? Fehlt das Impressum oder ist es unvollständig, drohen: Abmahnungen durch Wettbewerber. eRecht24 berichtet, dass der Streitwert bei fehlendem Impressum auf bis zu 5.000 € festgesetzt werden kann und Anwaltskosten von rund 500 € entstehen können. Bußgelder der Aufsichtsbehörden: Das DDG sieht Bußgelder bis zu 50.000 € vor. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Je nach Verstoß können weitere Kosten anfallen (z. B. Vertragsstrafen). Diese Beträge können bei Mehrfachverstößen oder urheberrechtlichen Abmahnungen deutlich höher ausfallen (siehe Abschnitt 3). 3. Urheberrecht: Musik und O‑Töne richtig nutzen 3.1 TikToks Musikkataloge TikTok unterscheidet zwischen einer privaten Sound‑Bibliothek und der Commercial Music Library (CML). Nach Analyse der Kanzlei ODC Legal dürfen Privatpersonen auf Millionen Songs zugreifen. Diese Lizenzen gelten aber nur für nicht‑kommerzielle Inhalte. Sobald ein Video direkt oder indirekt der Marken‑ oder Produktwerbung dient, gilt es als kommerziell. Unternehmen und Creator müssen dann die Commercial Music Library nutzen oder individuelle Lizenzen erwerben. TikTok stellt klar, dass private Sounds nicht außerhalb der Plattform verwendet werden dürfen. 3.2 Folgen illegaler Musiknutzung Urheberrechtsverstöße können teuer werden. ODC Legal warnt, dass die unerlaubte Nutzung geschützter Musik zu kostenpflichtigen Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und Schadensersatzforderungen führt. Rechteinhaber dürfen den entgangenen Gewinn, den erzielten Gewinn oder eine fiktive Lizenzgebühr verlangen; bei kommerzieller Nutzung können fünf- bis sechsstellige Forderungen entstehen. Selbst populäre Songs in viralen TikTok‑Videos verursachten 2021 nachträgliche Lizenzforderungen in Höhe von mehreren tausend Euro. Darüber hinaus können Accounts gesperrt werden. 3.3 CapCut‑Materialien und andere Assets Viele Creator verwenden CapCut für Videobearbeitung. Das CapCut Materials License Agreement unterscheidet zwischen „Non‑commercial Use Materials“ (nur für private Nutzung) und „Dual Use Materials“ (dürfen für private und begrenzte kommerzielle Zwecke genutzt werden). Nur Materialien, die auf der Plattform als „commercial use“ gekennzeichnet sind, dürfen in kommerziellen Videos verwendet werden. CapCut weist darauf hin, dass die Lizenztermine und territorialen Beschränkungen für jedes Material einzuhalten sind. Ein Support‑Dokument bestätigt, dass kommerzielle Fonts, Sounds, Sticker und Clips in CapCut speziell gekennzeichnet sind; die Plattform bietet nur für diese Materialien eine kommerzielle Nutzungserlaubnis. Creator sollten daher die eingeblendete Markierung („Commercial Use“) prüfen, um Abmahnungen zu vermeiden. 3.4 Praktische Tipps Nutzen Sie für Werbe‑ oder Produktvideos ausschließlich Musik aus der Commercial Music Library oder lizenzfreie Musikdienste. Kennzeichnen Sie eigene Sounds (z. B. Sprachaufnahmen) und vermeiden Sie urheberrechtlich geschützte Zitate („O‑Töne“) anderer, sofern Sie keine Nutzungsrechte besitzen. Prüfen Sie bei CapCut, Canva, Adobe Fonts etc., ob die verwendeten Fonts und Vorlagen eine kommerzielle Lizenz besitzen; importieren Sie bei Bedarf eigene, lizenziere Schriften. Laden Sie Videos mit Musik nicht automatisch auf andere Plattformen herunter; je nach Lizenz dürfen bestimmte Sounds ausschließlich auf TikTok verwendet werden. 4. DSGVO‑konforme „Link in Bio“‑Seiten und Landingpages 4.1 Datenschutz auf der Landingpage Ein Impressum allein reicht nicht; auch eine Datenschutzerklärung ist gesetzlich vorgeschrieben. Laut Datenschutz.org müssen sowohl Impressum als auch Datenschutzerklärung auf jeder Website vorhanden sein, und die Datenschutzerklärung muss eindeutig gekennzeichnet sein und „mit einem Klick“ erreichbar sein. Das Verstecken des Datenschutzhinweises im Impressum ist unzulässig und kann zu Abmahnungen führen. Gleichzeitig erlaubt der BGH, dass ein Impressum mit maximal zwei Klicks erreichbar sein darf. Eine Landingpage oder Bio‑Link‑Seite sollte daher: keine Tracking‑Cookies ohne Einwilligung setzen; die Datenschutzerklärung und das Impressum getrennt verlinken (oder als „Impressum & Datenschutz“ gemeinsam eindeutig kennzeichnen); in der EU gehostet sein, damit kein unzulässiger Datenexport in Drittländer erfolgt. 4.2 Auswahl eines DSGVO‑konformen Dienstes Viele Link‑in‑Bio‑Anbieter (z. B. Linktree) hosten Daten außerhalb der EU oder integrieren Tracking‑Scripts. Der deutsche Anbieter Wonderlink wirbt damit, eine DSGVO‑konforme Alternative zu Linktree zu sein: Er verzichtet auf Nutzer‑Tracking, setzt keine Cookies und verwendet ausschließlich Server in Deutschland. Das Unternehmen erlaubt, Impressum, Datenschutz, AGB und Widerrufsbelehrung in die Bio‑Seite zu integrieren. Eine EU‑basierte Lösung wie diese minimiert das Risiko von Datenschutzverstößen und erleichtert die Erfüllung der Informationspflichten. Alternativ können Creator eine eigene Mini‑Website erstellen und dort Impressum und Datenschutz hinterlegen. Wichtig ist, dass kein Pixel‑Tracking, keine Google‑Fonts ohne Einwilligung und keine Web‑Analyse ohne Consent‑Banner eingesetzt werden. 5. Zusammenfassung: Pflichten und Handlungsempfehlungen Bereich Pflichten/Empfehlungen Rechtsquelle/Beleg Gewerbliche Einstufung Monetarisierung über Abos, LIVE‑Geschenke, Creator‑Fund, Affiliate‑Links, TikTok‑Shop usw. macht den Account geschäftsmäßig. Auch unbezahlte Werbe‑Posts gelten als kommerziell, wenn sie objektiv Werbung darstellen. eRecht24 zu geschäftsmäßiger Nutzung; BGH‑Urteil „Influencer I“ erwähnt in ODC‑Artikel. Impressumspflicht Vollständiger Name, ladungsfähige Adresse (keine c/o‑Adresse), E‑Mail, ggf. Telefon; bei juristischen Personen zusätzliche Angaben. Muss mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. § 5 DDG, § 18 MStV, gr‑anwalt.de; BGH‑Zwei‑Klick‑Regel. Folgen bei Verstößen Abmahnungen, Unterlassungsansprüche, Bußgelder bis 50.000 €. Streitwert bei fehlendem Impressum kann auf 5.000 € festgesetzt werden. eRecht24. Urheberrecht / Musik Private TikTok‑Musik darf nur von Privatpersonen und nur auf TikTok genutzt werden. Kommerzielle Nutzer müssen die Commercial Music Library nutzen oder Rechte direkt erwerben. ODC Legal. CapCut‑Materialien Nur Materialien mit Kennzeichnung „commercial use“ dürfen in kommerziellen Videos verwendet werden; Fonts, Sounds, Sticker mit „Commercial“‑Markierung sind zur kommerziellen Nutzung freigegeben. CapCut Materials License Agreement; CapCut Support‑Dokument. Datenschutz / Landingpage Impressum und Datenschutzerklärung müssen getrennt und klar beschriftet sein; Datenschutzerklärung muss mit einem Klick erreichbar sein. Versteckte oder fehlende Hinweise führen zu Abmahnungen. Datenschutz.org. 6. Praxistipps für Creator Monetarisierung prüfen: Aktivierte Abo‑Module, Geschenke oder Shop‑Funktionen machen Ihren Account zum Gewerbe. Melden Sie ggf. ein Gewerbe an und informieren Sie das Finanzamt über Ihre Tätigkeit. Rechtssicheres Impressum erstellen: Verwenden Sie einen Impressum‑Generator oder beauftragen Sie eine Kanzlei. Achten Sie auf die korrekte Anschrift und halten Sie die Angaben aktuell. Verlinken Sie das Impressum in Ihrer Profil‑Bio; ab 1.000 Followern können Sie bei TikTok einen klickbaren Link einfügen. DSGVO‑konforme Landingpage nutzen: Bauen Sie eine eigene „Link in Bio“‑Seite oder nutzen Sie einen EU‑Anbieter ohne Tracking (z. B. Wonderlink). Stellen Sie Impressum und Datenschutzerklärung getrennt bereit. Musik und Sounds rechtssicher wählen: Verwenden Sie ausschließlich lizenzierte Musik (Commercial Music Library oder lizenzfreie Anbieter). Nehmen Sie keine Trend‑Sounds für Werbevideos und laden Sie nicht unbedacht O‑Töne fremder Künstler hoch. Fonts und Templates: Prüfen Sie in CapCut und anderen Programmen, ob Sie „Commercial use“‑Fonts verwenden. Importieren Sie eigene Schriftarten mit entsprechender Lizenz. Werbung kennzeichnen: Bei Produktplatzierungen oder Affiliate‑Links muss der kommerzielle Zweck deutlich werden. Der BGH hat entschieden, dass Influencer objektive Werbung kennzeichnen müssen. Abmahnrisiko reduzieren: Kontrollieren Sie Ihre Inhalte regelmäßig auf Urheberrechte, Impressumspflicht und Datenschutz. Dokumentieren Sie Lizenzen und Vereinbarungen. 7. Fazit Social‑Media‑Creator bewegen sich in einem rechtlichen Umfeld, das laufend komplexer wird. Sobald sie Einnahmen erzielen oder ihre Reichweite für Werbung nutzen, gelten sie als Gewerbetreibende und müssen strenge Informationspflichten erfüllen. Ein vollständiges Impressum, eine DSGVO‑konforme Landingpage und die sorgfältige Wahl von Musik, Fonts und Templates sind keine lästige Formalie, sondern der wirksamste Schutz vor teuren Abmahnungen und Bußgeldern. Diese Anforderungen mögen anfangs kompliziert wirken, doch mit den richtigen Werkzeugen (Impressum‑Generator, DSGVO‑konforme Link‑in‑Bio‑Dienste, kommerzielle Musikbibliotheken) lassen sie sich schnell umsetzen. Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Der Artikel informiert umfassend über die Pflichten von Social-Media-Creators in Deutschland, zeigt die Grenzen zwischen privater und geschäftlicher Nutzung auf, erläutert die rechtlichen Grundlagen der Impressumspflicht sowie die Anforderungen an DSGVO-konforme Landingpages und gibt praxisorientierte Empfehlungen, wie Abmahnungen vermieden werden können. Bei Fragen oder Änderungswünschen stehe ich gerne bereit.